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Satzung
des Fördervereins der Fachklinik Curt-von-Knobelsdorff-Haus
§1 Name und Sitz / Eintragung und Geschäftsjahr
§2 Ziel und Zweck des Vereins
§3 Mitgliedschaft
§4 Rechte und Pflichten
§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
§6 Mitgliedsbeiträge und Spenden
§7 Organe des Vereins
§8 Vorstand
§9 Mitgliederversammlung
§10 Kassenprüfung
§11 Auflösung des Vereins
§12 Gerichtsstand und Erfüllungsort
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§1 Name und Sitz / Eintragung und Geschäftsjahr
Mitglied kann jeder werden, d.h. jede natürliche oder juristische Person (Firmen, Organisationen u.ä.m.), die den o.g. Vereinszweck unterstützen will.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Recht nur persönlich wahrgenommen werden.
§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muß gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluß oder Tod. Die Kündigung muß durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt werden; sie kann zu jedem beliebigen Termin erfolgen.
Der Ausschluß von der Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung ist dann auszusprechen, wenn das Mitglied gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den AusschIuß eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten aus dem mitgliedschaftlichen Verhältnis.
Eine Rückgewähr von Spenden, Beiträgen oder sonstigen Beitragsleistungen sowie Vergütung des geleisteten Arbeitseinsatzes sind ausgeschlossen. Soweit sich das Vereinsmitglied mit Geldleistungen seinerseits in Verzug befindet, so bleiben die Ansprüche des Vereins bestehen.
§6 Mitgliedsbeiträge und Spenden
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge sind bei Eintritt für das laufende Geschäftsjahr anteilig und dann jeweils im Monat Januar des neuen Kalenderjahres zu entrichten. Die Höhe der Spenden ist jedem Mitglied freigestellt und nur dem Vorstand bekannt.
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
Der Vorstand besteht aus:
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Vereinskassierer. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Diese drei Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.
Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit: bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch dessen Vertreter einberufen und erfolgen unter Ausschluß der Öffentlichkeit. Der Vorstand entscheidet über die Verteilung der eingegangenen Mittel.
Die Mitgliederversammlung erfolgt einmal jährlich und immer dann, wenn es der Vereinszweck erfordert.
Mitgliederversammlungen sind unter Einhaltung einer Mindestfrist von vier Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand den Vereinsmitgliedern bekanntzugeben. Stimmberechtigt sind alle volljährigen, geschäftsfähigen Vereinsmitglieder.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn diese aufgrund eines schriftlichen Antrages von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe für erforderlich gehalten werden. Die Einladung zu der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat binnen einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mitzuteilen.
Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden rechnerisch nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung hat grundsätzlich ein Protokoll zu erfolgen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer nach jeder Versammlung zu unterzeichnen.
Der Ablauf der Mitgliederversammlung umfaßt:
1. Entgegennahme des Berichtes des Vorstands
2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
3. Entlastung des Vorstands
4. Entlastung der Kassenprüfer
5. Neuwahlen
6. Verschiedenes
Eine schriftliche Abstimmung der Mitglieder kann nur auf Verlangen von einem Drittel der erschienenen Mitglieder verlangt werden. Änderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Dies gilt ebenfalls für die Änderung der Satzung sowie für die Auflösung des Vereins. Sollte der Verein aufgelöst werden, so erfolgt die Liquidation durch den Vorstand oder durch zu Liquidatoren bestellte andere Personen. Die Liquidation erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 47 ff BGB.
Die Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer von jeweils zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören und sind aus der Mitgliedschaft zu wählen, wobei bei der Wahl darauf zu achten ist, daß die Kassenprüfer in wirtschaftlichen Dingen erfahren sind, so daß sie die ihnen übertragene Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen, mit der gebotenen Sorgfalt gerecht werden können. Der Kassenbestand ist mindestens einmaljährlich nach der Beendigung des vorhergegangenen Geschäftsjahres festzustellen: die Kassenprüfer haben einen mündlichen Bericht über das Ergebnis ihrer buchhalterischen Überprüfung sowie über die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben im Rahmen der Kassenprüfung gegenüber der Mitgliederversammlung abzugeben, und, sollten keine entgegenstehenden Gründe vorhanden sein, den Haushalt des Vereins zu entlasten.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Blaue Kreuz in Deutschland e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§12 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand ist Amtsgericht, Gaulstraße 22, Wipperfurth bzw. Landgericht Köln.
Erfüllungsort ist Radevormwald.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründerversammlung am 22. Januar 1993 beschlossen.
Bankverbindungen des Fördervereins:
Volksbank Oberberg
Konto-Nr.: 300 487 1013 - BLZ 384 621 35
Sparkasse Radevormwald
Konto-Nr.: 201 202 - BLZ 340 513 50
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| Die aktuelle Ausgabe unserer Infozeitschrift, "Mitteilungen Mai 2012" ist online! Viel Spaß beim Lesen! |
| Meldung vom: 10.05.12 |
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| Herzliche Einladung zum 48. Wiedersehenstreffen und Jahresfest am 23. Juni 2012 |
| Meldung vom: 10.04.12 |
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